GrenzAV 2014 — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungAnlage 2 GrenzAV 2014(zu § 2 Absatz 1) Gebiete, die der Grenzaufsicht unterworfen sindVerordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raums und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete Anlage 1(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1445 - 1446) Anlage 1